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Hintergrund - Informationen

Medizinproduktegesetz und Medizingeräteverordnung
Fragen zu den Krankenhäusern in Baden-Württemberg
Sozialministerium und Krankenhausgesellschaft BW nehmen Stellung
Anmerkung: Auf Grund unseres Schreibens an den Oberbürgermeister, Verwaltungsdirektor u.a. anlässlich des fünften Geburtstages von Geoffrey haben wir diese Informationen bekommen.

"Sollten Sie Wert darauf legen, dass das Krankenhaus, in das Sie sich begeben, im Besitz des Gütesiegels ist, dann sollten Sie wissen, wie es zustande kommt und was damit besiegelt wird."
Zitat: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Ulrich Kunath

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Inhalt

  • Einspruch Petition 13/02952

  • Sozialministerium Baden-Württemberg nimmt Stellung zum

    Medizinproduktegesetz und Medizingeräteverordnung

  • Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. nimmt Stellung zu

    Fragen zu den Krankenhäusern in Baden-Württemberg


    Anmerkung: Die Fragen und sicherlich auch ein Teil der Antworten können (und müssen!!) auf alle Krankenhäuser in Deutschland angewandt werden




An das Haus des Landtags
Petitionsausschuss

Stuttgart

EINSPRUCH


Petition 13/02952; Fam. Bernard / Maier

Ihr Schreiben vom 05.11.2003


Sehr geehrter Herr XXX,

der Petitionsausschuss geht nicht bzw. nur unzulänglich auf unsere Fragen ein. Aus diesem Grund erheben wir in obiger Angelegenheit Einspruch.

Anmerkung: Da uns das Prozedere von Petitionen nicht geläufig ist, beantragen wir vorsorglich die Einleitung einer neuen Petition und/bzw. Weiterleitung an die zuständige Auskunftsbehörde(n). Wir möchten Sie bitten uns eine Quelle zu nennen, wo wir uns ausführlich über das Thema Petition informieren können. Des weiteren bitten wir um Zusendung des Landeskrankenhausgesetzes für Baden-Württemberg. Wenn dies nicht möglich ist, bitten wir um die Angabe der Quelle wo wir das Landeskrankenhausgesetz einsehen können.

In unserem Schreiben vom 23. Juni 2003 machen wir darauf aufmerksam, dass bei der Geburt unseres Sohnes nicht nur die Saugglocke sondern auch der Wehenschreiber defekt war. Wir weißen u.a. auf das Medizinproduktegesetz (MPG) noch einmal wie folgt hin:

§ 4 Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten

"Es ist verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen, zu betreiben oder anzuwenden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der Anwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend gefährden....."

§ 22 u. 23 Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden aktiver/nichtaktiver Medizinprodukte

"Aktive/nichtaktive Medizinprodukte dürfen nicht betrieben und verwendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden...."

§ 25 Allgemeine Anzeigepflicht

§ 26 Durchführung der Überwachung

"....bei der Anwendung eines Medizinproduktes ein Zwischenfall eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Zwischenfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des Medizinproduktes zurückzuführen ist ....."

§ 29 Medizinprodukte- Beobachtungs- und Meldesystem

"Die Zuständige Bundesoberbehörde hat ..... Funktionsfehler, Fehlfunktionen und technische Mängel zentral zu erfassen, auszuwerten, zu bewerten ....."



§ 43 Strafvorschriften

"Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt, errichtet in Betrieb nimmt, betreibt oder anwendet ...

...entgegen § 22 auch in Verbindung mit § 23 ein Medizinprodukt betreibt oder anwendet....

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter .... einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung am Körper oder Gesundheit bringt ..."

Dazu stellen wir die konkrete Frage ob diesem Gesetz folge geleistet wurde.

Wurden die defekten medizinischen Geräte der zuständigen Behörde gemeldet und wurde, wie im Gesetz vorgesehen, Strafantrag gestellt?

Weder die Stadt XXX (Oberbürgermeister, Verwaltungsdirektor etc.) noch der Petitionsausschuss geben darüber Aufschluss.

Wir möchten unsere Fragen zum Medizinproduktegesetz und zur Medizingeräteverordnung wie folgt präzisieren:

1. Wer ist für die Überprüfung medizinischer Geräte zuständig

a) der med. Geräte in Krankenhäuser

b) der med. Geräte bei niedergelassenen Ärzten

2. Wer überprüft ob die med. Geräte auch wirklich überprüft werden

3. Wer überprüft ob defekte Geräte auch wirklich gemeldet werden

4. Gibt es eine Dokumentationspflicht

5. Sind die Überprüfungsergebnisse zu archivieren

6. Wo liegt die Dokumentation - Wo ist das Archiv der Überprüfungsergebnisse

7. Wer ist berechtigt Einsicht in die Prüfungsergebnisse zu nehmen

8. Wo kann Einsicht in die Prüfungsergebnisse genommen werden

9. Wird bei der Dokumentation ein Unterschied zwischen defekten und funktionstüchtigen Geräten gemacht

10. Wie lange ist die Aufbewahrungsfirst der Überprüfungsergebnisse

11. Wer ist zuständig wenn gegen das Medizinproduktegesetz verstoßen wird

12. Wer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Strafvorschriften wie im Medizinproduktegesetz vorgesehen eingehalten werden

Unsere Fragen an den Oberbürgermeister, an das Krankenhaus XXX sind auf alle Krankenhäuser übertragbar.

Wir möchten sie aus diesem Grund allgemein und wie folgt zur Beantwortung formulieren:

1. Welche Art von Qualitätskontrollen/Verbesserungen sind in den letzten fünf Jahren in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg eingeführt/verwirklicht worden (Stichwort: Qualitätsmanagement)? z.B. Kontrolle durch den TÜV -> DIN ISO 9001

a) wird dies statistisch erfasst

b) wenn ja, wo und wer hat Einsichtsrecht

2. Liegen in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg Info-Broschüren aus, anhand derer sich der Patient informieren kann:

a) An wen wende ich mich beim Verdacht einer Fehlbehandlung?

b) Wer hilft? Kontakttelefon-Nummern und Adressen von Selbsthilfegruppen wo Medizingeschädigter für Medizingeschädigte ehrenamtlich tätig sind (keine finanzielle Abzocke!), z.B. AKMG e.V.*

Ev. welche Krankenhäuser informieren den Patienten und wer kontrolliert diese Information

* AKMG e.V. - Arbeitskreis Medizingeschädigter

3. Erhalten Betroffene medizinischer Behandlungsfehler in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg sofortige Betreuung z.B. durch einen Sozialarbeiter der u.a. über Adressen von Selbsthilfegruppen (siehe 2.), Pflegestufen etc. informieren kann? Wird das Gespräch mit dem Patienten, den Angehörigen gesucht?

Welche Krankenhäuser sind das und wer kontrolliert?

4. Können Sie uns die entsprechende Kontaktperson in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg nennen?

(Bitte E-Mail Adresse!) bzw. an wen muss man sich für eine entsprechende Auskunft wenden?

5. Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg Beschwerden ausgewertet und gezielte Fortbildungsangebote und Qualitätskontrollen angeboten/eingeleitet? Wer kontrolliert das und wer und wo kann dies eingesehen werden?

6. Wird die Patientenorientierung in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg in den Mittelpunkt gestellt?

7. Gibt es in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg ein funktionierendes Patienten-Ideen-Management mit den Bausteinen der regelmäßigen Patientenbefragung und der Mitarbeiterfortbildung für solche sensible Themen?

Welche Krankenhäuser sind das?

8. Sind die Krankenhäuser von Baden-Württemberg bereit an einer Statistik über Behandlungsfehler mitzuarbeiten?

Wird dies vom Landtag Baden-Württemberg, den Abgeordneten, mehrheitlich befürwortet?

9. Würde es der Landtag von Baden-Württemberg begrüßen, dass speziell für Ärzte und Pflegepersonal ein Diskussionsforum eingerichtet wird?

10. Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede/Probleme von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt ? à z.B. Höhe der Deckungssumme

11. Wie und durch wen wird der Fortbestand einer Haftpflichtversicherung bei den Ärzten kontrolliert

12. Sind mündliche Abmachungen/Behandlungszusagen von Belegärzten in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg bindend od. können diese Zusagen ohne den Patienten zu informieren geändert werden?

Wir sind nicht ganz sicher ob der Petitionsausschuss für unser Anliegen überhaupt die richtige Auskunftsstelle ist. Aus diesem Grund möchten wir einen Antrag auf Stellungnahme zu diesem Schreiben zusätzlich an folgende Stellen in Baden-Württemberg richten:


Innenministerium von B.-W.
Justizministerium von B.-W.
Sozialministerium von B.-W.
Innenausschuss von B.-W.
Sozialausschuss von B.-W.
Landesausschuss für Information von B.-W.
Statistisches Landesamt von B.-W.
Vorschriftendienst von B.-W.


Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die entsprechenden Schritte einleiten könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Familie

Bernard / Maier
und Geoffrey




Antwort des

Sozialministerium Baden-Württemberg

vom 28.01.2004

Ihre Eingabe an den Petitionsausschuss vom 22.11.2003

........

1. Zu Ihren Fragen zum
Medizinproduktegesetz und zur Medizingeräteverordnung:

Zum fraglichen Zeitpunkt am 28. Juni 1998 war die Verordnung über das Errichten,

Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) noch nicht in Kraft. Allgemeine Vorschriften über das Betreiben von aktiven Medizinprodukten waren im § 22 des Medizinproduktegesetzes (MPG) damaliger Fassung enthalten. § 22 MPG enthielt lediglich Bestimmungen darüber, dass z.B. aktive Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend, nach den Vorschriften dieses Gesetzes und hierzu erlassener Rechtsverordnungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betreiben und angewendet werden dürfen. Auch dürfen nur von Personen angewendet werden, die auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrung die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung bieten. Daneben beinhaltete § 22 MPG noch die Verordnungsermächtigung zum Erlass der MPBetreibV sowie eine Einschränkung des Geltungsbereiches:

Die Fragen 1-12 zum Medizinproduktegesetz und zur Medizingeräteverordnung (MedGV) werden in Bezug auf den Wehenschreiber und die Saugglocke wie folgt beantwortet:

Medizingeräteverordnung

Nach der MedGV besteht für beide Geräte keine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitstechnischen Kontrollen entsprechend § 11 MedGV, da diese Geräte nicht in die Gruppe 1 fallen. Damit erledigen sich die Fragen 1-10, Fragen 11 und 12 beziehen sich ausschließlich auf das MPG.

Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Wehenschreiber und Saugglocke sind keine Produkte der Anlage 1 der MPBetreibV. Die Fragen werden daher allgemein ohne Bezug auf diese Produkte, zu denen keine weiteren Informationen vorliegen und nach so langer Zeit auch kaum mehr ermittelt werden können, beantwortet.

Zu 1. Wer ist für die Überprüfung medizinischer Geräte zuständig ?

a) der med. Geräte in Krankenhäuser

b) der med. Geräte bei niedergelassenen Ärzten

Der Betreiber des Medizinproduktes ist für die Durchführung des erforderlichen sicherheitstechnischen Kontrollen, sofern diese nicht vom Hersteller ausdrücklich ausgeschlossen sind, zuständig. Dabei wird nicht zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten unterschieden.

Zu 2. Wer überprüft ob die med. Geräte auch wirklich überprüft werden ?

Im Rahmen der Überwachung wird dies durch die zuständige Behörde geprüft.

Zu 3. Wer überprüft ob defekte Geräte auch wirklich gemeldet werden ?

Eine gesetzliche Regelung der Meldepflicht für defekte Produkte ist nicht bekannt, Meldepflichtig sind jedoch bestimmte Vorkommnisse mit Medizinprodukten.

Zu 4. Gibt es eine Dokumentationspflicht ?

Es gibt verschiedene Dokumentationspflichten, z.B. über die Durchführung von Funktionsprüfungen und Einweisungen bei Produkten der Anlage 1 der MPBetreibV sowie über die Durchführung der sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen.

Zu 5. Sind die Überprüfungsergebnisse zu archivieren ?

Das Protokoll einer sicherheitstechnischen Kontrolle hat der Betreiber mindestens bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.

Zu 6. Wo liegt die Dokumentation - Wo ist das Archiv der Überprüfungsergebnisse ?

Die Aufbewahrung obliegt dem Betreiber. Soweit für das Medizinprodukt ein Medizinproduktebuch zu führen ist, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Kontrolle in das Medizinproduktebuch einzutragen.

Zu 7. Wer ist berechtigt Einsicht in die Prüfungsergebnisse zu nehmen ?

Neben den Beauftragten des Betreibers kann die zuständige Überwachungsbehörde in das Medizinproduktebuch Einsicht nehmen.

Zu 8. Wo kann Einsicht in die Prüfungsergebnisse genommen werden ?

Das Medizinproduktebuch muss für den Anwender während der Arbeitszeit in der Regel am Betriebsort zugänglich sein. Die zuständige Behörde ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Medizinproduktebücher am Betriebsort und das Bestandsverzeichnis im Betreib zu gewähren.

Zu 9. Wird bei der Dokumentation ein Unterschied zwischen defekten und funktionstüchtigen Geräten gemacht ?

Es wird im Bestandverzeichnis und in den Medizinproduktebüchern nicht nach defekten und funktionstüchtigen Produkten differenziert. Jedoch werden in das Medizinproduktebuch Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehler eingetragen.

Zu 10. Wie lange ist die Aufbewahrungsfirst der Überprüfungsergebnisse ?

Das Protokoll der sicherheitstechnischen Kontrolle hat der Betreiber mindesten bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist für die Medizinproduktebücher beträgt noch 5 Jahre über die Außerbetreibnahme des Medizinproduktes hinaus.

Zu 11. Wer ist zuständig wenn gegen das Medizinproduktegesetz verstoßen wird ?

Die für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes zuständigen Behörden. Regierungspräsidien für nichtaktive Medizinprodukte, Staatliche Gewerbeaufsicht für aktive Medizinprodukte und die Eichverwaltung für Medizinprodukte mit Messfunktion.

Zu 12. Wer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Strafvorschriften wie im Medizinproduktegesetz vorgesehen eingehalten werden ?

Zuständig für die Ermittlung und Ahndung in Strafsachen sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Strafgericht).


2. Zu Ihren Fragen zu den Krankenhäusern in Baden-Württemberg:

Wir verweisen auf die beliegende Stellungnahme der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft.





Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.

Petition der Familie Bernard/Maier beim Landtag von Baden-Württemberg

(Petition 13/2952)

.....
zu der von Ihnen benannten zweiten Gruppe der Fragen der Petition nehmen wir wie folgt Stellung:

zu Frage 1:

Welche Art von Qualitätskontrollen/Verbesserungen sind in den letzten fünf Jahren in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg eingeführt/verwirklicht worden

(Stichwort: Qualitätsmanagement)? z.B. Kontrolle durch den TÜV -> DIN ISO 9001

a) wird dies statistisch erfasst

b) wenn ja, wo und wer hat Einsichtsrecht

Es muss zwischen der Qualitätssicherung im Sinne der Qualitätskontrolle und dem Qualitätsmanagement, mit dem eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung erreicht werden soll, unterscheiden werden.

Bereits 1992 wurde in Baden-Württemberg auf Landesebene ein Vertrag nach § 112 i.V.m. § 137 SGB V abgeschlossen mit dem Ziel, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Unter dem Dach des sogenannten "ARGE"-Vetrags wurden Verfahren zur Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle in den Bereichen Perinatologie, Neonatologie und Chirurgie auf Basis von Tracer-Diagnosen initiiert. Abgelöst wurden diese Maßnahmen durch ein bundesweites Qualitätssicherungsverfahren, welches gemäß den gesetzlichen Vorgaben für alle Krankenhäuser (GeQik) bei der BWKG eingerichtet. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen gründen auf einer standardisierten Dokumentation qualitätsrelevanter Behandlungsdaten bestimmter Patientengruppen. Die Auswertungsergebnisse dieser Daten werden den Ergebnissen vergleichbarer Abteilungen und vorgegebener Standards gegenübergestellt. Somit können negative und positive Abweichungen im Qualitätsstatus festgestellt werden.

Da die Anfänge der Qualitätssicherung in der Perinatologie bis in die siebziger Jahre zurückgehen, ist in diesem Leistungsbereich die Beteiligung der Krankenhäuser an dieser Qualitätskontrolle in den letzten Jahren auf unverändert hohem Niveau. Bei den neu eingeführten Leistungsbereichen steigt die Teilnahmerate kontinuierlich an.

Die Auswertungsergebnisse in anonymisierter Form sowie die am Verfahren teilnehmenden Krankenhäuser ("Positivliste") sind im Internet auf der Homepage der GeQik unter www.geqik.de für jeden einsehbar.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit In-Kraft-Treten der Gesundheitsreform 2000 auch die Einführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in Krankenhäusern verpflichtend eingeführt. Auf die Festlegung auf ein bestimmtes Qualitätsmanagementsystem wurde damals bewusst verzichtet, weil dieses stark von den einrichtungsspezifischen Gegebenheiten und Bedingungen des einzelnen Hauses bestimmt wird. Neben der DIN ISO 9001 gibt es für den Bereich des Gesundheitswesens auch noch andere QM-Modelle wie das Zertifizierungsverfahren der KTQ® sowie das EFQM®-Excellence-Modell. Eine systematische statistische Erfassung über die Art und Anzahl der eingeführten Qualitätsmanagementsystemen in Baden-Württembergischen Krankenhäusern ist derzeit nicht verfügbar.

Mit der Einführung des Qualitätsberichts nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V, in dem insbesondere auch Art und Umsetzung des internen QM-Systems dargestellt werden muss, wird sich dies spätestens im Jahre 2005 ändern. Diese Berichte werden dann über das Internet allen Interessierten zur Verfügung gestellt.

zu Frage 2:

Liegen in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg Info-Broschüren aus, anhand derer sich der Patient informieren kann:

a) An wen wende ich mich beim Verdacht einer Fehlbehandlung?

b) Wer hilft? Kontakttelefon-Nummern und Adressen von Selbsthilfegruppen wo Medizingeschädigter für Medizingeschädigte ehrenamtlich tätig sind (keine finanzielle Abzocke!), z.B. AKG, BIG und NGM

Evtl. welche Krankenhäuser informieren den Patienten und wer kontrolliert diese Information?

Die Anfrage lässt eine Auffassung vermuten, wonach die Krankenhäuser mitverantwortlich für die Information von Patienten in echten oder vermeintlichen Haftungsfällen sein sollen. Dies ist nur bedingt zu bejahen.

Die Frage, ob ein Schadensfall tatsächlich durch die Krankenhausbehandlung verschuldet wurde, ist zwar manchen Fällen eindeutig zu bejahen, meist ist die Bewertung jedoch sehr schwierig. Das Krankenhaus trifft eine Fürsorgepflicht Gleichzeitig ist es in einem möglichen Haftungsfall jedoch Partei und muss sich entsprechend den Vorgaben des Haftpflichtversicherers verhalten. Die Verpflichtung zur Beratung des Patienten kann daher deshalb nicht beim Krankenhaus angesiedelt sein, sondern ist primär Aufgabe von "neutralen" Instanzen oder von Instanzen, die der Partei des Patienten zuzuordnen sind (Krankenkasse, Rechtsanwalt).

Ein Hinweis auf neutrale Instanzen wird von den Krankenhäusern oft geleistet. So wird nach Kenntnis der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft z.B. regelmäßig auf die ärztlichen Gutachterkommissionen als Möglichkeit der Schlichtung hingewiesen.

Der Hinweis auf konkrete Selbsthilfegruppen, die sich eine Durchsetzung von Ansprüchen wegen Kunstfehlern zum Ziel gemacht hat, ist dagegen nicht Aufgabe der Krankenhäuser, die im Übrigen auch gar nicht in der Lage sind, die Qualität der einzelnen Selbsthilfegruppe zu bewerten. Hier sind Instanzen wie z.B. die Verbraucherschutzzentralen gefordert, die sich seit einigen Jahren verstärkt den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz oder der Patientenberatung zugewendet haben.

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft hat diese Broschüre umgehend an ihre Mitglieder weitergeleitet und diese darüber informiert, wo die Broschüre bestellt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass etliche Krankenhäuser in Baden-Württemberg bereits diese Broschüre zur Patienteninformation ausgelegt haben.

Eine Möglichkeit wäre es sicherlich, wenn das Sozialministerium Baden-Württemberg den Leitfaden für die Patientenrechte auch in Form einer Landesbroschüre verlegt, bei dem ein Anhang mit den Adressen von Ärztekammern, Gutachter- und Schlichtungsstellen, der Verbraucherzentrale, der neuen Bundespatientenbeauftragten etc. beigefügt werden.

zu Frage 3:

Erhalten Betroffene medizinischer Behandlungsfehler in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg sofortige Betreuung z.B. durch einen Sozialarbeiter der u.a. über Adressen von Selbsthilfegruppen (siehe 2.), Pflegestufen etc. informieren kann? Wird das Gespräch mit dem Patienten, den Angehörigen gesucht?

Welche Krankenhäuser sind das und wer kontrolliert?

Besteht ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler, so ist nicht der Sozialdienst des Krankenhauses Ansprechpartner. Der Patient sollte sich direkt an den behandelnden Arzt oder die Geschäftsleitung wenden und mit diesen das Gespräch suchen. Nach den Erfahrungen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft nehmen die meisten Geschäftsleitungen Beschwerden sehr ernst und behandeln diese als "Chefsache".

die Aufgabe des Sozialdienstes besteht darin, Patienten und ihre Angehörigen sozial zu beraten und zu betreuen und bei der Organisation der Pflege und Nachsorge behilflich zu sein. Dies ist in § 31 Abs. 2 LKHG geregelt. Hierzu gehört auch die Information über Themen wie Pflegestufen und der Hinweis auf Selbsthilfegruppen, die bei der Bewältigung der Krankheitssituation behilflich sind. Die Krankenhäuser in Baden-Württemberg verfügen fast ausnahmslos über einen Sozialdienst. Die Ressourcen der Sozialdienste sind je nach Größe und finanzieller Situation der Krankenhäuser unterschiedlich.

eine generelle Information über den Sozialdienst erfolgt oft durch Informationsblätter oder Broschüren bei der Aufnahme. Nach Kenntnis der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft wird in den Fällen, in denen ein offensichtlicher Beratungsbedarf vorhanden ist, der Sozialdienst von der Station informiert und kommt auf den Patienten und/oder seine Angehörigen zu. Alternativ wird nochmals ein ausdrücklicher Hinweis auf den Sozialdienst erteilt.

zu Frage 4:

Können Sie uns die entsprechende Kontaktperson in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg nennen?

(Bitte E-Mail Adresse!) bzw. an wen muss man sich für eine entsprechende Auskunft wenden?

Wie unter 3 dargestellt, gibt es je nach Fragestellung des Patienten unterschiedliche Ansprechpartner. In vielen Krankenhäusern gibt es auch einen speziellen Ansprechpartner für das Beschwerdemanagement. Insoweit ist es sinnvoll, sich im Einzelfall beim Krankenhaus zu erkundigen, wer der richtige Ansprechpartner sit. Eine weitere Möglichkeit stellt heutzutage auch das Internet dar. Der Krankenhausführer der BWKG (www.bwkg.de) ermöglicht den Zugriff auf unterschiedliche Informationen und bietet in häufigen Fällen auch ein Link zu der Homepage des Krankenhauses.

zu Frage 5:

Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg Beschwerden ausgewertet und gezielte Fortbildungsangebote und Qualitätskontrollen angeboten/eingeleitet? Wer kontrolliert das und wer und wo kann dies eingesehen werden?

Das Beschwerdemanagement gewinnt in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg immer stärker an Bedeutung. Die Geschäftsleitungen haben ein starkes Interesse am Beschwerdemanagement, da Beschwerden wichtige Hinweise auf den Zustand ihres Hauses geben, und machen diese deshalb zur "Chefsache". Das rege Interesse an einem guten Beschwerdemanagement im Krankenhaus spiegelt sich z.B. in der Tatsache nieder, dass dieses im Jahr 2001 ein Thema der halbjährlichen Fortbildungsveranstaltung der Krankenhausdirektoren Baden-Württembergs war.

Hierbei ist im Wesentlichen zwischen drei Formen der "Rückkoppelung" zu unterscheiden:

· Patientenbefragungen

In vielen Krankenhäusern in Baden-Württemberg gehören Patientenbefragungen bereits zur Routine. Manche Häuser führen diese laufend, manche auch stichtagsbezogen für bestimmte Abteilungen durch. Diese Befragungen werden systematisch ausgewertet.

· Kummerkasten

Auch der altbewährte Kummerkasten ist weiter ein wichtiges Instrument des Beschwerdemanagements. Hier haben die Patienten Gelegenheit, in zwangloser Form Beschwerden "los zu werden" oder Anregungen zu geben. Die Erfahrung zeigt, dass sie regelmäßig genutzt werden und das der Inhalt von der Geschäftsleitung sehr ernst genommen wird.

· Schriftliche Beschwerden direkt bei Geschäftsleitung

Ein Schreiben direkt an die Geschäftsleitung des Krankenhause ist sicherlich die schärfste Form der Beschwerde, die entsprechend ernst genommen wird. Die meisten Krankenhäuser sind bemüht, zügig auf solche Beschwerden zu reagieren.

Die baden-württembergischen Krankenhäuser bieten ihren Ärzten regelmäßig Fortbildungen an. Die ärztliche Fortbildungspflicht ist in der Berufsordnung verankert. Der Bedeutung der Fortbildung wird nun zusätzlich per Gesetz Nachdruck verliehen, da seit dem 01.01.2004 § 137 SGB V verlangt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss Fortbildungsverpflichtungen festlegt, die von den Fachärzten in den Krankenhäusern alle 5 Jahre zu erfüllen sind. Das nähere Verfahren hierzu wird daher in Kürze vereinbart werden.

zu Frage 6:

Wird die Patientenorientierung in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg in den Mittelpunkt gestellt?

Die baden-württembergischen Krankenhäuser sind bestrebt, die Patienten in den Mittelpunkt zu stellen. So gibt es in nahezu allen Einrichtungen neben den Patienteninformationsbroschüren eine Sozialdienst, der den Patienten, seinen Angehörigen und Bezugspersonen, z.B. in sozialen und sozialrechtlichen Angelegenheiten und den Fragen der nachstationären Versorgung berät.

Über das aktuelle Geschehen im Krankenhaus informieren mindesten 67 baden-württembergische Einrichtungen mitklinikeigenen Rundfunkprogrammen, 40 mit hauseigenen Zeitungen und 3 mit einem eigenen Fernsehprogramm.

Darüber hinaus werden die Patienten in mindestens 122 Krankenhäuser durch Ehrenamtliche (Besuchdienste, Grüne Damen) und Selbsthilfegruppen betreut.

Patientenfürsprecher gibt es in allen psychiatrischen Einrichtungen, für Kliniken mit anderen Fachabteilungen liegen uns leider nur unvollständige Informationen vor.

Durch die Aufklärungspflicht des Arztes vor jedem ärztlichen Eingriff gehen wir davon aus, dass der Patient über ziel, Tragweite, Notwendigkeit und Dringlichkeit, Art und Verlauf der ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahme, die Erfolgsaussichten sowie die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und auch mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt wird.

zu Frage 7:

Gibt es in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg ein funktionierendes Patienten-Ideen-Management mit den Bausteinen der regelmäßigen Patientenbefragung und der Mitarbeiterfortbildung für solche sensible Themen?

Welche Krankenhäuser sind das?


Im Rahmen des Qualitätsmanagements gibt es in den meisten Krankenhäusern regelmäßige Patientenbefragungen oder aber zumindest Briefkästen, mit denen Patienten animiert werden, Anregungen und Kritik an die Klinikleitung weiterzugeben. Patientenbefragungen werden z.B. in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

Bad Krozingen Herz-Zentrum
Bad Schussenried Zentrum für Psychiatrie
Bietigheim Krankenhaus
Esslingen Städtische Kliniken
Freiburg Universitätsklinikum
Herrenberg Kreiskrankenhaus
Ludwigsburg Klinikum
Mannheim Universitätsklinikum
Mannheim Diakonissenkrankenhaus
Marbach/Neckar Krankenhaus
Müllheim HELIOS Klinik
Radolfzell Krankenhaus
Ravensburg-Weissenau Zentrum für Psychiatrie
Stuttgart Diakonie-Klinikum
Stuttgart Karl-Olga-Krankenhaus
Stuttgart Marienhospital
Stuttgart Katharienenhospital
Titisee-Neustadt HELIOS Klinik
Triberg ASKLEPIOS Klinik Triberg
Weinsberg Zentrum für Psychiatrie
Zwiefalten Münsterklinik


Es ist davon auszugehen, dass in allen bade-württembergischen Krankenhäusern das Personal fortgebildet wird. Uns ist jedoch nicht bekannt, welche Themen dabei angesprochen werden.

Ergänzend möchten wir noch darauf hinweisen, dass nach einer repräsentativen Umfrage des Emnid-Institutes die Deutschen dem Gesundheitswesen und seinen Einrichtungen überwiegend sehr gute bis gute Noten erteilen. 65 % der Befragten sind mit dem Leistungen zufrieden oder sehr zufrieden, 9 % sind sogar voll und ganz zufrieden

zu Frage 8:

Sind die Krankenhäuser von Baden-Württemberg bereit an einer Statistik über Behandlungsfehler mitzuarbeiten?

Wird dies vom Landtag Baden-Württemberg, den Abgeordneten, mehrheitlich befürwortet?

Es ist kein Zufall, dass es bislang keine Statistik über Behandlungsfehler in Baden-Württemberg oder auch im Bundesgebiet gibt.

Als erstes wäre die Frage zu klären, was in eine solche Statistik aufzunehmen wäre.

Längst nicht alle Schadensfälle sind auch Haftungsfälle. Am meisten Aufschluss dürften die Statistiken der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen geben. So wurde in Baden-Württemberg im Jahr 2000 in 75 % der getroffenen Entscheidungen der Gutachterkommissionen ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Arztes verneint. Für Verfahren vor Gerichten gibt es noch nicht einmal ein zentrales Register. Vorhandene Daten deuten darauf hin, dass zumindest nicht wesentlich über 30 % der Arzthaftungsverfahren zu Gunsten des Patienten entschieden werden.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von möglichen Haftungsfällen erst gar nicht geltend gemacht wird. Ein Register, dass sich daher auf "entschiedene" Fälle beschränkt, wie rechtskräftige Gerichtsurteile und akzeptierte Schlichtungs- und Gutachterkommission ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Arztes verneint. Für Verfahren vor Gerichten gibt es noch nicht einmal eine zentrales Register. Vorhandene Daten deuten darauf hin, dass zumindest nicht wesentlich über 30 % der Arzthaftungsverfahren zu Gunsten des Patienten entschieden werden.

Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von möglichen Haftungsfällen erst gar nicht geltend gemacht wird. Ein Register, dass sich daher rauf "entschiedene" Fälle beschränkt, wie rechtskräftige Gerichtsurteile und akzeptierte Schlichtungs- und Gutachterkommissionssprüche, hat daher nur bedingt Aussagekraft.

Das Gutachten 2003 des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen geht ausführlich auf die Schwierigkeiten einer statistischen Darstellung ein.

zu Frage 9:

Würde es der Landtag von Baden-Württemberg begrüßen, dass speziell für Ärzte und Pflegepersonal ein Diskussionsforum eingerichtet wird?

Die Anregung eines Diskussionsforums für Ärzte und Pflegepersonal ist sicherlich interessant. Das Gutachten 2003 des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen stellt fest, dass ein wesentlicher Beitrag zur Fehlerbewältigung und Vermeidung ein offener Umgang mit Fehlern ist. Es ist allerdings fraglich, ob ein Diskussionsforum von den Ärzten und Pflegekräften auch tatsächlich genutzt würde.

zu Frage 10:

Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede/Probleme von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt ? à z.B. Höhe der Deckungssumme

In den Krankenhäusern von Baden-Württemberg dürfte es überwiegend nicht üblich sein, dass die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt werden. Um dies zu verstehen, muss vergegenwärtigt werden, dass bei einer Behandlung durch einen Belegarzt im Krankenhaus die ärztliche Leistung allein durch den Belegarzt erbracht wird. Das Krankenhaus ist "nur" für die Unterkunft, Verpflegung und die pflegerische Versorgung des Patienten zuständig. Hierauf wird in den Benadlungsverträgen mit Belegpatienten deutlich hingewiesen. Das Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (6. Auflage 2003), das von den Krankenhäusern ganz überwiegend verwendet wird, trifft hierbei folgende Regelungen:

"Die Verpflichtung des Krankenhauses erstreckt sich nicht auf Leistungen

des Belegarztes; zu diesen gehören seine persönliche Leistungen, der

ärztliche Bereitschaftsdienst, die von ihm veranlassten Leistungen nach-

geordneter Ärzte des Krankenhauses, die in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, und die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Das Krankenhaus hafte nicht für Leistungen der Belegärzte."

Damit ist für den Patienten klar, dass er sich bei etwaigen Behandlungsfehlern alleine an den Belegarzt halten kann. Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Erstkontakt des Patienten ganz überwiegend mit dem Belegarzt und nicht mit dem Krankenhaus stattfindet und der Patient zu dem Zeitpunkt, zu dem er ins Krankenhaus kommt, sich bereits entschieden hat, belegärztlich behandelt zu werden.

zu Frage 11:

Wie und durch wen wird der Fortbestand einer Haftpflichtversicherung bei den Ärzten kontrolliert?

Wenn ein Krankenhaus sich mit einem Belegarzt über eine belegärztliche Tätigkeit einigt, so wird ein "Belegarztvertrag" abgeschlossen. Diese Verträge sehen immer vor, dass der Belegart für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit seiner Gehilfen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen muss und dem Krankenhaus den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachweist. Es ist davon auszugehen, dass kein Krankenhaus die Tätigkeit eines Belegarztes zulässt, der diesen Haftpflichtnachweis nicht erbracht hat. Ob neben dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vom Krankenhaus auch deren Fortbestand kontrolliert wird, ist krankenhausindividuell unterschiedlich. Eine Verpflichtung des Krankenhauses, den Bestand der Haftpflichtversicherung u überprüfen, gibt es nicht, da das Krankenhaus an der Erbringung ärztlicher Versorgung nicht beteiligt ist. Der Arzt ist seinerseits gem. § 21 der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.


zu Frage 12:

Sind mündliche Abmachungen/Behandlungszusagen von Belegärzten in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg bindend od. können diese Zusagen ohne den Patienten zu informieren geändert werden?

Da die belegärztliche Behandlung eine ärztliche Leistung allein des Belegarztes ist, handelt es sich hierbei um eine Fragestellung, in die das Krankenhaus nicht involviert ist. Ansprechpartner zu dieser Fragestellung wäre die Kassenärztliche Vereinigung. ein Arztvertrag wir sicherlich immer nur bedingt Bindungswirkung für eine persönliche Leistungserbringung entfalten können, da ein Arzt naturgemäß nicht 245 Stunden eines Tages für die Behandlung zur Verfügung steht. Der Belegarzt muss andererseits gewährleisten, dass in dem Fall, in dem er nicht persönlich tätig werden kann, eine Vertretung geregelt ist, sei es durch andere Belegärzte, sei es durch Krankenhausärzte. Ein willkürliches Ausscheiden des Arztes aus einem Behandlungsverhältnis dürfte dagegen nicht mit seinem kassenärztlichen Versorgungsauftrag vereinbar sein.




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