Schwangerschaft, Wehen, Entbindung, Geburt, Gynäkologe,Geburtshilfe, Hebamme, Pädiater

Geoffrey
28.06.1998* - 21.12.2006†

Ärztepfusch - Bilder die man nie mehr vergessen kann!


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03.30 Uhr Aufnahme im Krankenhaus
09.00 Uhr Info Dr. X über Pat.
10.30 Uhr Visite Dr. Y CTG gesehen
10.50 Uhr Visite Dr. Y CTG gesehen
11.20 Uhr Visite Dr. Y CTG gesehen
11.40 Uhr Info Dr. X + CTG
11.52 Uhr Entschluß zur vorzeitigen Entbindung, Verzögerung wegen tech. Defekt (Materialbruch i. Bereich des Ansatzes der Saugglocke)
12.03 Uhr Geburt eines asphyktischen, blassen Knaben, 3x Nabelschnur straff um den Hals, Fruchtwasser bei der Geburt grün
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Geburtsgewicht 4130 g
Körperlänge 53 cm
Kopfumfang 34,5 cm


Copyright © 1998, alle Rechte vorbehalten. Weder Teile der Fotos noch die Fotos selbst dürfen in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie oder einem anderen Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Eltern (www.geburtsschaden.de) reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder sonst wie verbreitet werden. Zuwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt!
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LANDRATSAMT ............... Dezernat/Amt Gesundheitsamt .........

Datum 28. Mai 2001
Geoffrey, .........., geb. ..............

Sehr geehrter Herr ..............,

am 12.04.2001 wurde die Familie des o.g. Jungen vom Allgemeinen sozialen Dienst, Herrn ....... und vom Gesundheitsamt, Frau ........Kinder- und Jugendärztin, besucht. Die Vorgeschichte ist bekannt. Sie erhalten eine Beschreibung der Behinderung.

Geoffrey, 2 3/4 Jahre alt sieht eher wie l 1/2 Jahre aus, er ist schwerst mehrfachbehindert.

Motorik:
Der Körper wird abwechselnd durch Spastik (Überspannung der Muskulatur) und Muskelhypoto­nie (Unterspannung der Muskulatur) beherrscht. Der Junge kann weder frei sitzen, stehen noch gar gehen, selbst die Kopfkontrolle ist nicht vorhanden. Er kommt oft - siehe oben - in eine spastische Haltung mit nach hinten geworfenem Kopf (opisthotone Haltung), gestreckten Beinen und seitlich ausgestreckten Armen. Wenn der Kopf zur Brust gebracht wird, wird die Muskulatur muskelhypoton, d.h. vollkommen schlaff.

Gehalten hingestellt, kommen die unteren Extremitäten in spastische Spitzfüßhaltung, Streckung und Adduktion (Innenrotation in den Hüftgelenken). Unverhofft wird die Spastik unterbrochen und geht in die bereits mehrfach beschriebene Muskelhypotonie über, d.h. der Junge sinkt in sich zusammen.

Die oberen Extremitäten werden in den spastischen Phasen nach hinten gedrückt, der Junge kann nicht mit den Händen in Mittellinie spielen.

Mahlzeiten:
Es kann nur pürierte Kost gegeben und es können nur geringe Mengen aufgenommen werden, so dass alle zwei Stunden gefüttert wird. Dies dauert jeweils ca. 45 Min., weil der Schluckmechanismus gestört ist und sehr viel von der gefütterten Speise durch Zungenstoß wieder nach außen befördert wird.

Die Eltern sind äußerst engagiert und haben sich nach den unterschiedlichsten Fördermethoden, insbesondere krankengymnastischer Art informiert. Für die notwendige Durchführung der Ge­samtforderung wäre eine Ganztagsbetreuung notwendig, und die Eltern haben privat bereits mehr­fach versucht Personen zu finden, die diese Therapien /Förderungen bei dem Jungen tagsüber durchführen. Sie haben leider viele Misserfolgserlebnisse hinnehmen müssen, da die Personen entweder gar nicht kamen, unregelmäßig gearbeitet haben, plötzlich wegblieben und ähnliches. Zur Zeit werden die Eltern von Montag bis Freitag mehrstündig von "...... ......" einer Pflegeinstitution, die sich auf Kinder spezialisiert hat, unterstützt.

Die Eltern wurden über die gemeinsame Erziehung von nichtbehinderten und behinderten Kindern informiert. Der entsprechende Kindergartenplatz muss noch gefunden werden, dann wäre vorerst an eine zweistündige Anwesenheit täglich mit Begleitperson gedacht. Wenn sich die Eltern und der Kindergarten dazu entscheiden, sollte das Konzept laufend überdacht/überarbeitet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Kinder- und Jugendärztin
Landratsamt / Gesundheitsamt

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Rechtssprechung:
OLG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1995, 3 U 40/94, in AHRS 2500/141:

"Wehen fördernde Mittel dürfen nur gegeben werden, wenn zugleich eine Überwachung mittels CTG vorgenommen wird. Eine vorzeitige Beendigung der CTG-Aufzeichnung ist fehlerhaft. Ein präpathologisches CTG stellt eine Kontraindikation für eine Paracervikalblokade (= Injektion in das parazervikale Gewebe zur Linderung des Dehnungsschmerzes) dar.


OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 1996, 5 U 17/95, in AHRS 2500/155:

"Der Gynäkologe begeht einen groben Behandlungsfehler, wenn er der Hebamme die weitere Beobachtung der CTG-Aufzeichnungen überlässt, obwohl diese bereits hochpathologisch sind, und wenn er sich auch nicht in kurzen Abständen darüber informiert und die medizinisch notwendigen Befunde dazu erhebt, ob inzwischen eine Besserung eingetreten ist."


OLG Hamm, Urteil vom 23. April 1997, 3 U 10/96, in AHRS 2500/175 und 6562/153:

"Es ist ein grober Behandlungsfehler, wenn der eine Geburt betreuende Arzt, nachdem die CTG-Aufzeichnungen wegen schlechter Qualität des Gerätes nicht mehr auswertbar geworden sind, trotz mehrfacher Anzeichen für eine Hypoxie weder eine Kopfschwartenelektrode anlegt, noch eine Mikroblutgasanalyse vornehmen lässt."


OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 1997, 8 U 178/95, in AHRS 2500/176 und 6565/124:

"Das Unterlassen der zwingend gebotenen Beendigung einer Schwangerschaft durch Kaiserschnitt ist ein grober Behandlungsfehler."





§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



BGH, Urteil vom 21. September 1982, Aktenzeichen: VI ZR 302/80

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
bei Diagnose- und Kontrollversäumnissen

Im Arzthaftungsprozess kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnosebefunde und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, dass die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.



BGH, Urteil vom 24. Juni 1999, Aktenzeichen: IX ZR 363/97

Verjährungsbeginn im Arzthaftungsprozess

Auch im Arzthaftungsprozess beginnt die Verjährung, wenn mehrere Ersatzpflichtige ernsthaft in Betracht kommen, erst mit dem Zeitpunkt, in dem begründete Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen nicht mehr bestehen.


BGH, Urteil vom 23. März 2004, Aktenzeichen: VI ZR 428/02

Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.



BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig - LG Braunschweig

Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.



BGH, Urteil vom 16. November 2004, Aktenzeichen: VI ZR 328/03

Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung (Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.



BGH, Urteil vom 5. April 2005, Aktenzeichen: VI ZR 216/03

Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.







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