Privates Netzwerk Medizingeschädigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte


Hintergrund - Informationen

KTQ, Petition, Belegarzt, Haftpflichtversicherung
Anmerkung: Auf Grund unseres Schreibens an den Oberbürgermeister, Verwaltungsdirektor u.a. anlässlich des fünften Geburtstages von Geoffrey haben wir diese Informationen bekommen.

"Sollten Sie Wert darauf legen, dass das Krankenhaus, in das Sie sich begeben, im Besitz des Gütesiegels ist, dann sollten Sie wissen, wie es zustande kommt und was damit besiegelt wird."
Zitat: Prof. Dr. med. Dr. h. c. Ulrich Kunath

Kontakt


CTG

riates Medizingescigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kontakte
Inhalt
  • KTQ - Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus
  • Rechtscharakter einer Petition
  • Petiton 13/2952 betr. Krankenhauswesen
  • Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede/Probleme von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt? z.B. Höhe der Deckungssumme
  • Wie und durch wen wird der Fortbestand einer Haftpflichtversicherung bei den Ärzten kontrolliert?


KTQ

Die Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus (KTQ) wird getragen von den gesetzlichen der Krankenversicherungen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer und des Deutsche Pflegerat. Ideell und finanziell wurde die Entwicklung des krankenhausspezifischen KTQ-Zertifizierungsverfahren vom Bundesministerium für Gesundheit unterstützt.

Sie haben sich zur Aufgabe gestellt, die Qualität im Krankenhaus zu verbessern und für diesen Zweck verleihen sie Krankenhäusern ein Zertifikat. Es gibt auch gewerbliche Zertifikat-Anbieter.

Die Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus fordert ein integriertes Qualitätsmanagement, das alle im Krankenhaus Beteiligten zu einem gemeinsam abgestimmten Handeln befähigt.

Kernelemente des KTQ-Verfahrens sind die Selbst- und Fremdbewertung des Krankenhauses auf Grundlage eines Kriterienkatalogs (KTQ-Manual genannt).

Zuerst nimmt das Krankenhaus (d.h. Ärzte, Pflegekräfte, medizintechnische Personal und Verwaltung) anhand eines Kriterienkatalogs eine Selbstbewertung vor. Hauptsächlich beziehen sich die Kriterien auf formale Abläufe wie z.B. Krankenversorgung, Sicherheit im Krankenhaus, Krankenhausführung, Informationswesen u.a. Die Kriterien beziehen sich im wesentlichen auf formale Abläufe.

Anschließend wird die Selbstbewertung durch Externe überprüft.

Erreicht das Krankenhaus in der Prüfung 55 Prozent der KTQ-Punkte, dann erhält es das Zertifikat und kann seine Qualität öffentlich präsentieren.

Resultat: Die Qualifizierung richtet sich nach den Mindestvoraussetzungen und hat nichts mit den ärztlichen Leistungen zu tun!


Als Anregung und Informationsquellen für diesen Text dienten u.a. diverse Antwortschreiben auf unseren Brief anlässlich des fünften Geburtstag von Geoffrey. Namentlich sei hier nur genannt die KBV - Kassenärztliche Bundesvereinigung, die BKK - Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Oberbürgermeister der Stadt Überlingen, die KTQ Homepage, das Buch "Der kundige Patient" von Prof. Dr. med. Dr. h. c. Ulrich Kunath


Rechtscharakter einer Petition:

Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung eines Parlamentsverfahrens im Gegensatz zu einem Verwaltungsverfahren enthalten Petitionsbescheide in sachlicher Hinsicht keine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung. Sie sind daher - anders als förmliche Verwaltungsakte - nicht mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angreifbar. Das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes verpflichtet den Petitionsadressaten lediglich, eine Petition entgegenzunehmen, sie sachlich zu prüfen und dem Petenten abschließend die Art der Erledigung mitzuteilen. Einen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition Erbetenen ergibt sich aus Artikel 17 Grundgesetz nicht.


Quelle: Der Vorsitzende des Petitionsausschuss (Landtag von Baden-Württemberg) im Antwortschreiben vom 8. Dezember 2003 auf unsere Anfrage nach dem Rechtscharakter einer Petition.


Petiton 13/2952 betr. Krankenhauswesen

Auszug:

Grundsätzlich ist das Land zwar zur Überprüfung der sich aus Abschnitt Vier des Landeskrankenhausgesetzes ergebenden Pflichten des Krankenhauses berechtigt.
Diese Überprüfbaren Pflichten richten sich jedoch nur auf die Dienstbereitschaft des Krankenhauses und die Aufnahme und Behandlung von Patienten.
Das Aufsichtsrecht des Landes findet hingegen in der vertraglichen Einzelbeziehung zwischen Arzt und Patient bzw. Krankenhaus und Patient seine Grenzen.
Dieses Verhältnis ist privatrechtlicher Natur, folglich haben die Behörden hier keine allgemeine Kontrollfunktion wie für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versorgung im Krankenhaus an sich.

rk Medizingeschädigter - Opfer berichten, helfen und suchen weitere Kon


Werden in den Krankenhäusern von Baden-Württemberg die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede/Probleme von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt?
z.B. Höhe der Deckungssumme

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. antwortet am 14.01.2004 wie folgt:

In den Krankenhäusern von Baden-Württemberg dürfte es überwiegend nicht üblich sein, dass die Patienten über die haftungsrechtlichen Unterschiede von Belegarzt und Krankenhaus aufgeklärt werden.

..............

Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Erstkontakt des Patienten ganz überwiegend mit dem Belegarzt und nicht mit dem Krankenhaus stattfindet und der Patient zu dem Zeitpunkt, zu dem er ins Krankenhaus kommt, sich bereits entschieden hat, belegärztlich behandelt zu werden.


Wie und durch wen wird der Fortbestand einer Haftpflichtversicherung bei den Ärzten kontrolliert?

Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. antwortet dazu:

Wenn ein Krankenhaus sich mit einem Belegarzt über eine belegärztliche Tätigkeit einigt, so wird ein "Belegarztvertrag" abgeschlossen. Diese Verträge sehen immer vor, dass der Belegarzt für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit seiner Gehilfen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen muss und dem Krankenhaus den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachweist. Es ist davon auszugehen, dass kein Krankenhaus die Tätigkeit eines Belegarztes zulässt, der diesen Haftpflichtnachweis nicht erbracht hat. Ob neben dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vom Krankenhaus auch deren Fortbestand kontrolliert wird, ist krankenhausindividuell unterschiedlich. Eine Verpflichtung des Krankenhauses, den Bestand der Haftpflichtversicherung zu überprüfen, gibt es nicht, da das Krankenhaus an der Erbringung ärztlicher Versorgung nicht beteiligt ist. Der Arzt ist seinerseits gem. § 12 der ärztlichen Berufsordnung verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.


© 2003-2004 Contents, Graphics & Pictures Coyright © by Geoffrey Alle Rechte vorbehalten. Jede auch nur auszugsweise Vervielfältigung bedarf der schriftlichen Erlaubnis. Mit der Nutzung dieser Seite erkennen Sie die Nutzungsbedingungen an. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Unser Internetangebot wird ausschließlich aus privaten Mitteln finanziert.